Allgemeine Dienstausführung
1) Für die Ausführung des Sicherheitsdienstes ist allein die zwischen Auftraggeber und
Auftragnehmer vereinbarte schriftliche Dienstanweisung maßgebend; die Sicherheitsmitarbeiter
des Auftragnehmers sind weder vertretungs- noch empfangsberechtigt.
(2) Soweit es durch unvorhergesehene Notstände bei der Durchführung von motorisierten
Funkpatrouillen notwendig ist, kann vorübergehend von den vorgesehenen Rundgängen und
Kontrollen Abstand genommen werden.
(3) Bei der Durchführung von Sicherheitsdiensten ist in dem zu bewachenden Objekt ein
geeigneter Raum als Aufenthaltsraum für den Sicherheitsmitarbeiter mit der notwendigen
Einrichtung und der erforderlichen Beleuchtung, Heizung und Telefon zur Verfügung zu stellen.
(4) Beanstandungen jeder Art sind unverzüglich schriftlich der Geschäftsleitung des
Auftragnehmers mitzuteilen.
(5) Der Auftragnehmer erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung (keine
Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vom
07.08.1972, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.02.1995, zuletzt geändert durch
das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl
I, S.4607), wobei er sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber, sich zur Erfüllung
seiner
Verpflichtung gemäß § 34 a GewO zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.